Archiv vom Mai, 2011:
Rechtskonformes Inverkehrbringen von ProduktenAndreas Schwabedissen;Peter Buck;Michael Loerzer;
Rechtskonformes Inverkehrbringen von ProduktenAndreas Schwabedissen;Peter Buck;Michael Loerzer; Preisvergleich
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Lebensmittelkrieg GVO´S im Honig
lebensmittelkrieg.blogspot.com Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich derzeit mit einem Vorabentscheidungsersuchen aus Bayern zu beschäftigen, in dem es um Honig und Pollen geht, in dem gentechnisch veränderte Proteine aus einem in der Nachbarschaft gelegenen Genmais-Feld festgestellt wurden. In diesem Verfahren vor dem EuGH hat nun der Generalanwalt des Gerichtshofs seine Schlussanträge vorgelegt. Hiernach bedarf Honig, der Pollen des Maises MON 810 enthält, als aus genetisch veränderte Organismen (GVO) hergestelltes Lebensmittel einer Zulassung für das Inverkehrbringen. Die Richtlinie 2001/181 bestimmt, dass genetisch veränderte Organismen nur absichtlich freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Genehmigung hierfür vorliegt. Nach der Verordnung Nr. 1829/20032 bedürfen zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einer Zulassung. Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 9. Februar 2011 — C-442/09 dejure.org bis bald & Guten Appetit
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In Österreich ist das In-Verkehr-Bringen (das ist „das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung”) derartiger Laternen durch die Wunschlaternen-Verordnung[2] des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Produktsicherheitsgesetz 2004 seit dem 10. Dezember 2009 generell verboten. Schon vorher war das Steigenlassen nur punktuell zulässig, bzw. generell eine Genehmigung seitens der Austro Control, der österreichen Flugsicherungsbehörde, einzuholen, wie bei jedem Objekt, das Steighöhen über 400 Meter erreicht.

